Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KSI Kraemer Sonic Industries GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma KSI Kraemer Sonic Industries GmbH (nachfolgend „KSI“) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den AGB von KSI abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, KSI hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von KSI gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen KSI und dem Besteller getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote von KSI sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann KSI das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von KSI. Bestellungen des Bestellers sind für ihn bindende Angebote.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
Die Preise von KSI verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Pflichten des Bestellers
(1) Liefertermine oder -fristen bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die KSI nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse - auch wenn sie bei Lieferanten von KSI oder deren Unterlieferanten eintreten - ganz oder teilweise verzögert, so ist KSI auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird KSI von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(4) KSI ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese Berechtigung erstreckt sich auch auf eine Abrechnung der Teillieferung.
(5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von KSI setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass Lieferung, Montage, Installation, Aufstellung und Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dies beinhaltet auch den ungehinderten Zugang zu dem Grundstück und Gebäude sowie den Maschinen (Hardware) des Bestellers, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich ist.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist KSI berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
(7) Auf Wunsch wird vor einer Reparatur oder Wartung ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig, wenn die Ausführung der Reparatur oder Wartung nicht beauftragt worden ist.
§ 5 Auftragsstornierung und -änderung
(1) In allen Fällen, in denen es durch ein Verschulden des Bestellers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes kommt, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. KSI muss sich in diesem Fall jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie in diesem Fall an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(2) Zusatzaufträge sowie Änderungen des Leistungsumfangs vor bzw. während der Herstellungsphase sind von dem Besteller gesondert zu erteilen. Änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens KSI nicht enthalten und besonders zu vergüten. Als Zusatzleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere diejenigen Leistungen, die zur Anpassung des Liefergegenstandes entgegen der Spezifikation und den Vorgaben der Arbeitsgrundlage des Bestellers durchgeführt werden sollen bzw. müssen.
§ 6 Schutz- und Urheberrechte
Ist KSI verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, Muster, Skizzen, etc.) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, KSI von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
§ 7 Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Abnahme des Werkes erfolgt ist bzw. sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von KSI verlassen hat. Bei Abholung oder Eigenorganisation des Transports durch den Besteller oder bei Verzögerung des Versandes soweit dieser nicht von KSI zu vertreten ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch KSI auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teilleistungen. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes.
§ 8 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Die Veräußerung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicherGewährleistung.
(2) Ist der Besteller Kaufmann übernimmt er in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von KSI eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung KSI unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen.
Der Besteller ist verpflichtet, KSI sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den KSI der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Besteller die Kosten der Prüfung.
(3) Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist KSI berechtigt, nach ihrer Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine weiteren gesetzlichen Rechte unbenommen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen.
(4) Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beachtet hat.
(5) Das Recht von KSI zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, selbst wenn der Besteller es zuvor bereits verlangt hat.
(6) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von KSI nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangelherbeigeführt hat, nicht widerlegt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) KSI behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KSI berechtigt, die Rücknahme des Liefergegenstandes zu verlangen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. KSI ist nach Rücknahme zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) KSI verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die KSI aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KSI.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum von KSI hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit KSI ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KSI die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
§ 10 Zahlung
(1) Die Rechnungen von KSI sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
(2) Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist KSI berechtigt, von dem Besteller Vorauskasse oder nach Wahl von KSI alternativ zum Zwecke der Besicherung ihrer Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank unter Zugrundelegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in Höhe des Bestellwertes des Liefergegenstandes zu verlangen.
(3) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist KSI berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch KSI ist zulässig.
(4) Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche nach, ist KSI berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind in Vertragsstrafe-Vereinbarungen nicht einzurechnen.
(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KSI anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind sowohl gegen KSI als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit KSI keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung von KSI für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch KSI. Beruft sich der Besteller auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung von KSI für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, einer sog. Kardinalspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 12 Vertraulichkeit
Der Besteller und KSI verpflichten sich alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Teils die ihnen im Zusammenhang oder bei Gelegenheit der Auftragsausführung bekannt werden unbefristet geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
§ 13 Abtretung, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Sonstiges
(1) KSI ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KSI und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von KSI ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Geschäftssitz von KSI ist der Erfüllungsort.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.